Rahmenvertrag H+/santésuisse
Das Krankenversicherungsgesetz fordert Massnahmen zur Sicherung und Förderung der Qualität in den Institutionen. In der entsprechenden Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 heisst es in Artikel 77 Abs. 1:
"Die Leistungserbringer oder deren Verbände erarbeiten Konzepte und Programme über die Anforderungen an die Qualität der Leistungen und die Förderung der Qualität. Die Modalitäten der Durchführung (Kontrolle der Erfüllung und Folgen der Nichterfüllung der Qualitätsanforderungen sowie Finanzierung) werden in den Tarifverträgen oder in besonderen Qualitätssicherungsverträgen mit den Versicherern oder deren Verbänden vereinbart. Die Bestimmungen haben den allgemein anerkannten Standards zu entsprechen, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen."
H+ "Die Spitäler der Schweiz" und santésuisse "Die Schweizer Krankenversicherer" haben per Ende 1997 den Qualitätssicherungsvertrag H+/santésuisse abgeschlossen. Mit der Unterzeichnung des Qualitätssicherungsvertrages durch die Institutionen und die Erfüllung der darin geforderten Massnahmen werden divergierende Forderungen der Versicherer und damit bilaterale Verträge und Doppelspurigkeiten vermieden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat den Qualitätssicherungsvertrag H+/santésuisse als Qualitätssicherungsvertrag gemäss Artikel 58 Krankenversicherungsgesetz anerkannt.
Dokumente
Der Rahmenvertrag H+/santésuisse (PDF, 11.8KB) kann hier oder auf der Downloadseite abgerufen werden.
